Förderverein CH-Rock
in der Villa Flora-Wald
Sucht Mitglieder, welche die CH-Rock-Musik pflegen und unterstützen wollen.
Der Zweck des Vereins ist der “Erhalt und Dokumentation der CH-Rockgeschichte in der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft” ideell und finanziell nach Kräften zu unterstützen. Zu dem unterstützt der Verein Live Auftritte von Musiker in der Villa Flora und dem dazugehörenden Park.
Vom 2. bis 4. September 2022 findet das erste Villa Flora Music Festival statt, welches vom Förderverein CH-Rock veranstaltet wird. Infos findet ihr unter Villa Flora Music Festival 2022. Vereinsmitglieder erhalten auf das Festival einen Vorzugspreis.
Spendenkonto Förderverein CH-Rock in der Villa Flora-Wald:
Förderverein CH-Rock in der Villa Flora-Wald ZH, 8636 Wald ZH
Bank Avera Genossenschaft, 8620 Wetzikon ZH
IBAN-Nr.: CH67 0685 0610 6418 2509 0
Statuten Förderverein CH-Rock in der Villa Flora-Wald ZH:
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen «Förderverein CH-Rock in der Villa Flora-Wald» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Er ist gemeinnützig sowie parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Sitz des Vereins befindet sich an der Rütistrasse 15 in 8636 Wald ZH.
Art. 2
Der Zweck des Vereins ist der „Erhalt und Dokumentation der CH Rockgeschichte in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft» ideell und finanziell nach Kräften zu unterstützen. Zu dem unterstützt der Verein Live Auftritte von MusikerInnen in der Villa Flora und dem dazugehörenden Park.
Art. 3
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Weiter kann der Förderverein Zuwendungen aller Art entgegenzunehmen.
Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Beitritt erfolgt mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrages.
Der jederzeit mögliche Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln und/oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstand durch schriftliche Mitteilung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss nicht begründet werden.
II. Organisation
Art. 5
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Kontrollstelle
a) Mitgliederversammlung
Art. 6
Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal jährlich, in der Regel im ersten Halbjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vor der Versammlung durch gewöhnlichen Brief unter Angabe der Traktanden.
Traktandenanträge von Mitgliedern sind mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten/bei der Präsidentin einzureichen.
Die Mitglieder des Vorstandes und die Kontrollstelle werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich
Art. 7
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
- Wahl und Abberufung des Präsidenten/der Präsidentin, der Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollstelle
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Beschlussfassung über den Jahresbericht, die Jahresrechnung, das Jahresprogramm und den Voranschlag
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, des Vorstandes und der Kontrollstelle
- Festsetzen der minimalen Mitgliederbeiträge für natürliche und juristische Personen
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins.
Die Mitglieder wählen die Höhe ihrer jährlichen Beiträge selbst. Die Mitgliederbeiträge betragen jedoch
- für natürliche Personen mindestens Fr. 50.‑*
- für juristische Personen mindestens Fr. 100.‑
* Bei Anlässen des Vereins ist den Mitgliedern eine Ermässigung von mindestens
15% gegenüber dem normalen Eintrittspreis zu gewähren. Die Höhe der jeweiligen Ermässigung bestimmt der Vereinsvorstand.
Art. 8
Vereinsbeschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Aktivmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.
b) VorstandArt. 9
Der Vorstand besteht aus höchstens 7 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art der Zeichnungsberechtigung.
Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.
Art. 10
Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Erstellen des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Ausschluss von Mitgliedern
c) KontrollstelleArt. 11
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren/Revisorinnen sowie einem Stellvertreter/Stellvertreterin. Sie prüft die Jahresrechnung des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
d) Unterschriften
Art. 11
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
IV. Mittel und Haftung
Art. 12
Die Mittel des Vereins werden aus Mitgliederbeiträgen, Schenkungen und Legaten gebildet.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Auflösung
Art. 13
Der Verein kann im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Art. 14
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Art. 15
Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung in der Villa Flora am 24.März 2022 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.